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   BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04   

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https://dejure.org/2006,33548
BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04 (https://dejure.org/2006,33548)
BPatG, Entscheidung vom 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04 (https://dejure.org/2006,33548)
BPatG, Entscheidung vom 21. November 2006 - 33 W (pat) 104/04 (https://dejure.org/2006,33548)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Sie verweist auf die konkrete bildliche Ausgestaltung der Marke und meint unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGH GRUR 1991, 26 - New Man und GRUR 2001, 239 - Zahnpastastrang -, dass die angegriffene Marke in ihrer konkreten Ausgestaltung, auf die sich der Schutzbereich beschränke, unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.

    Insoweit besteht auch ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem der Entscheidung BGH GRUR 2001, 239 - Zahnpastastrang - zugrunde liegenden Fall.

  • BPatG, 07.03.2006 - 27 W (pat) 105/05

    Ziernahtähnliches Bildzeichen

    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf die Entscheidung BPatG GRUR 2006, 944 - ziernahtähnliches Bildzeichen -, nach der eine Bildmarke, auch wenn sie die Ware selbst darstellt, nur als zweidimensionale bildliche Darstellung der Schutzfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt werden dürfe.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BPatG, 24.04.1998 - 33 W (pat) 101/97
    Auszug aus BPatG, 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04
    Wie die Markenabteilung insoweit zu Recht ausgeführt hat, und wie der Senat auch schon in früheren Verfahren, an denen die Markeninhaberin beteiligt war (33 W (pat) 101/97; 33 W (pat) 160/98; 33 W (pat) 52, 54, 56 und 59/99), festgestellt hat, werden solche und ähnliche Darstellungen von den beteiligten Verkehrskreisen, d. h. Fachkreisen auf dem Gebiet der Kleineisenwarenherstellung und versierten Hobbywerkern, ohne weiteres als bildlicher Hinweis auf die Art, Anwendungsweise und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen verstanden.
  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
    Maßgeblich sind dabei zum einen die eingetragenen Waren und Dienstleistungen und zum anderen die beteiligten Verkehrskreise, wobei auf den aufmerksamen sowie durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher, der von den entsprechend gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird, abzustellen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.11.2006 - 33 W (pat) 104/04, juris; BPatG, Beschluss vom 21.11.2006 - 33 W (pat) 107/04, juris).
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